Satzung
der Gewerkschaft Vereinte Beschäftigte im
Luftverkehr – GVB
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die unabhängige Gewerkschaft für alle
Beschäftigten im
Luftverkehr
in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins führt den Namen „Gewerkschaft Vereinte Beschäftigte im
Luftverkehr e.V.“ (GVB).
(2) Die GVB hat ihren Sitz in Hamburg und
soll in das
Vereinsregister
eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verhältnis zu anderen
Organisationen
(1) Die GVB kann weitere Organisationen
gründen und sich an weiteren
Organisationen, insbesondere beruflichen Interessenvertretungen, durch
Mitgliedschaft oder in anderer Weise beteiligen.
(2) Auf vertraglicher Grundlage können sich
an der GVB weitere
Organisationen beteiligen. Über die Beteiligung entscheidet die
Bundesdelegiertenversammlung.
(3) Die GVB kann mit anderen Organisationen
kooperieren.
(4) Die GVB kann sich an Gesellschaften
beteiligen, wenn durch deren
Zweck, Ziele und Aufgaben Vorteile für die GVB-Mitglieder erzielt
werden.
II. Organisationsgebiet und
Organisationsbereich
§ 3 Organisationsgebiet
(1) Das Organisationsgebiet der GVB erstreckt
sich auf die
Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Organisationsbereich
(1) Der Organisationsbereich der GVB umfasst
alle Betriebe und
Unternehmen der Deutschen Lufthansa AG und der Gesellschaften (Töchter,
Enkel, etc.), an denen die Deutsche Lufthansa AG mit mindestens 25%
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist sowie solcher Gesellschaften
des Luftverkehrs (Flug- oder Abfertigungs-gesellschaften etc.), die
durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung zusätzlich in den
Vertretungsbereich aufgenommen werden.
III. Grundsätze
§ 5 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Die GVB ist unabhängig von Arbeitgebern,
staatlichen Organen,
Parteien und Religionsgemeinschaften.
(2) Die GVB vertritt und fördert die
materiellen, sozialen, kulturellen
und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.
(3) Der Erreichung dieser Ziele dienen
insbesondere der Abschluss und
die Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen,
Verteidigung des Streikrechts, Ausbau der Streikfreiheit und Kampf
gegen die Aussperrung.
§ 6 Steuerbegünstigung
(1) Die GVB verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Die GVB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der GVB dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
IV. Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der GVB ist in
folgenden Formen möglich:
a) ordentliche Mitgliedschaft
b) außerordentliche Mitgliedschaft
c) fördernde Mitgliedschaft
d) Ehrenmitgliedschaft
(2) Ordentliches Mitglied kann werden,
a) wer im Organisationsbereich der GVB in
einem Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis steht,
b) wer im Organisationsbereich der GVB sich
im Status der
Altersteilzeit befindet oder erwerbslos wurde.
(3) Mitglieder, die in
die gesetzliche Rente eintreten, erhalten den Status eines
außerordentlichen Mitglieds.
(4) Förderndes Mitglied können Personen,
Firmen oder Institutionen
werden, welche die Ziele und Bestrebungen der GVB unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder können Personen werden,
die sich um die GVB
besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der
Bundesdelegiertenversammlung beschlossen.
(6) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
sind Personen,
a) deren Bestreben und Betätigung in
Widerspruch zu den in § 5
genannten gewerkschaftlichen Zielen stehen oder
b) die antidemokratische oder
antigewerkschaftliche Bestrebungen von
Vereinigungen, Parteien oder anderen Gruppierungen fördern, diese
Bestrebungen in Wort und Schrift oder durch andere aktive Mitwirkung
unterstützen oder einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen
Vereinigung, Partei oder Gruppierung angehören.
c) Mitglied kann ferner nicht sein, wer
einer gegnerischen Organisation
angehört oder die Gegnerfreiheit der GVB beeinträchtigt. Welche
Organisationen als gegnerisch anzusehen sind, entscheidet die
Bundesdelegiertenversammlung.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe
einer schriftlichen
Beitrittserklärung an die Verwaltung erworben.
Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der GVB und
die Beschlüsse der GVB-Organe als bindend an.
(2) Der Bundesvorstand kann den Beitritt
innerhalb von vier Wochen nach
Eingang der Beitrittserklärung ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem Ersten des Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung
folgt. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis,
die Satzung und weitere für die Wahrnehmung der Mitgliedschaft
erforderliche Unterlagen.
§ 9 Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder, deren
Beschäftigungsverhältnis ruht, bleiben Mitglied.
§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht,
a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen und
gewählt zu werden sowie in
den Organen, Beschlussgremien und sonstigen Gremien sowie den weiteren
Einrichtungen der GVB mitzuwirken, wobei eine Kumulation
mehrerer Ämter nur in den Fällen zulässig ist, in denen die
Bundesdelegiertenversammlung dies für den konkreten Einzelfall explizit
beschließt.
b) seine Meinung in allen
gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu
äußern.
(2) Jedes außerordentliche Mitglied hat das
Recht,
a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen
b) seine Meinung in allen
gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äußern.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet,
a) die Bestimmungen der Satzung
einzuhalten,
b) gegenüber der GVB Solidarität zu üben,
c) den satzungsgemäßen Beitrag zu zahlen,
d) die Bezüge aus Aufsichtsrats- und
sonstigen Mandaten, die aufgrund
der Unterstützung von GVB-Listen oder gerichtlichen Bestellungen
erlangt wurden, entsprechend der von der Bundesdelegiertenversammlung
zu erlassenden Richtlinie abzuführen.
e) Wohnungswechsel, Veränderungen
des Familiennamens, beitragsrelevante Änderungen des Einkommens,
Wechsel des Arbeitsplatzes (einschließlich des Ausscheidens ohne
Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses) unverzüglich der
Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Austritt, der schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalendervierteljahres zu erklären ist,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
(2) Die Mitgliedschaft kann seitens der GVB
ferner durch schriftliche
Mitteilung des Vorstandes fristlos beendet werden, wenn das Mitglied
mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber der GVB für
einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand ist.
(3) Die Beitragspflicht bleibt für die Zeit
bis zur Beendigung der
Mitgliedschaft bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 12 Ausschluss von der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es gegen Bestimmungen
dieser Satzung verstößt oder sich gewerkschaftsschädigend verhält.
(2) Einen Antrag auf Ausschluss können die
Mitglieder des
Bundesvorstandes stellen.
(3) Über Ausschlussanträge entscheidet der
Bundesvorstand.
Gegen den Beschluss des Bundesvorstands kann das Mitglied den Beirat
anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
(4) Vor der Beschlussfassung des zuständigen
Gremiums über einen Antrag
auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu
informieren. Die Begründung des Antrags ist dem betroffenen Mitglied zu
übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Vom Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesvorstands über den
Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und
Pflichten des betroffenen Mitglieds. Leistungen werden während dieser
Zeit nicht gewährt.
(6) Mitglieder, welche durch nachgewiesene
Straftaten die GVB
schädigen, können vom Bundesvorstand aufgrund eines Antrages nach
Absatz 2 ohne Durchführung des Ausschlussverfahrens ausgeschlossen
werden. Dem betroffenen Mitglied wird eine Frist von drei Tagen zur
Stellungnahme eingeräumt.
Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 13 Wiederaufnahme
(1) Über die Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitglieds
entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.
V. Beiträge
§ 14 Höhe der Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge hängt ab
von der Form der
Mitgliedschaft.
a) Ordentliche Mitglieder im
Beschäftigungsverhältnis zahlen jeweils
0,5 % ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes als
Mitgliedsbeitrag pro Monat.
b) Für Auszubildende und außerordentliche
Mitglieder beträgt der Beitrag 0,25 % des regelmäßigen monatlichen
Bruttoeinkommens.
c) Für fördernde Mitglieder liegt die Höhe
des eigenen Beitrags im
eigenen Ermessen
(2) Zum regelmäßigen monatlichen
Bruttoverdienst
werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und
Ergebnisbeteiligungen, Schicht- und Erschwerniszuschläge sowie
unregelmäßige Zahlungen nicht gezählt.
(3) Mitglieder, die arbeitsunfähig ohne
Entgeltfortzahlung sind, sich
in Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz befinden
und keine Bezüge erhalten oder sich im unbezahlten Sonderurlaub
befinden, werden für die Dauer des ruhenden Vergütungsanspruchs von der
Beitragszahlung freigestellt.
(4) Ehrenmitglieder werden von der
Beitragszahlung freigestellt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Berechnungsgrundlage ihrer
Beitragspflicht auf Verlangen nachzuweisen. Kommt ein Mitglied einem
solchen Verlangen nicht nach, wird seine Beitragspflicht auf der
Grundlage einer geschätzten Berechnungsgrundlage ermittelt.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederverwaltung
eingezogen.
(7) Über die Veränderung der Mindestbeiträge
entscheidet der
Bundesvorstand, der auch die Beitragspflicht gemäß Absatz 2 ermittelt.
(8) Wenn das Mitglied mit seinen
satzungsmäßigen Beitragspflichten
gegenüber der GVB für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im
Rückstand ist, ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen
Mitglieds. Leistungen werden während dieser Zeit nicht gewährt.
VI. Leistungen
§ 15 Grundsätze
(1) Die gewerkschaftliche Kernleistung der
GVB ist die Organisation der
Durchsetzung der wirtschaftlichen, betrieblichen, berufspolitischen,
kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck
stellt die GVB Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und
Beratungsleistungen zur Verfügung.
(2) Darüber hinaus gewährt die GVB ihren
ordentlichen Mitgliedern
folgende Leistungen:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen (§ 16),
b) gewerkschaftlichen Rechtsschutz (§ 17).
(3) Alle Leistungen nach Absatz (2) sind
freiwillig. Ein persönlicher,
einklagbarer Rechtsanspruch besteht nicht. Leistungen der GVB werden
nur auf Antrag gewährt. Über die Leistungsgewährung entscheidet der
Bundesvorstand gemäß der im §15 (6) genannten Richtlinien.
(4) Leistungen werden nur an Mitglieder
gewährt, die mit ihren
satzungsgemäßen Beiträgen im Zeitpunkt der Beantragung nicht länger als
drei Monate im Rückstand sind.
(5) Die Leistungen der GVB können weder
verpfändet noch an Dritte
übertragen werden.
(6) Einzelheiten zu Voraussetzungen und
Umfang der jeweiligen
Leistungsgewährung werden in zu erlassenden Richtlinien sowie in
Arbeitsanweisungen geregelt.
§ 16 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
(1) Bei Streik wird den im Arbeitskampf
stehenden Mitgliedern eine
Unterstützung gewährt.
(2) Voraussetzungen und Höhe der
Unterstützung bestimmt die zu
erlassende Streikrichtlinie. Dies gilt auch für die Unterstützung bei
Aussperrung.
§ 17 Gewerkschaftlicher Rechtsschutz
(1) Im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen
Zwecksetzung gewährt die GVB den
Mitgliedern Rechtschutz (Rechtsberatung und –vertretung). Die
Einzelheiten der Rechtsschutzgewährung ergeben sich aus der zu
erlassenden Richtlinie Rechtsschutz.
VII. Organisation
§ 18 Grundsätze
(1) Die GVB ist nach demokratischen
Grundsätzen aufgebaut. Abstimmungen
und Wahlen sind nach diesen Grundsätzen durchzuführen.
(2) Die Willens- und Entscheidungsbildung
erfolgt in den
Regionalbereichen und grundsätzlich durch die
Bundesdelegiertenversammlung.
(3) Frauen und Männer sollen in allen
Organen, Beschlussgremien und bei
Delegiertenwahlen entsprechend ihrem Anteil an der jeweils
repräsentierten Mitgliedschaft vertreten sein.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen keine
Delegierten-, Vorstands-,
Beirats und Revisionsausschussmandate in der GVB ausüben.
(5) Die Amtszeit des erstmals nach der
Gründung gewählten Vorstands,
Beirats und Revisionsausschusses sowie der Delegierten beträgt jeweils
ein Jahr. Für die sich daran anschließenden Amtszeiten beträgt die
Dauer jeweils zwei Jahre.
§ 19 Wahlen und Versammlungen
(1) Die Durchführung von Wahlen von
Delegierten und satzungsmäßigen
Organen sowie die
Durchführung der satzungsmäßigen Versammlungen und
der Bundesdelegiertenversammlung richten sich nach Wahl- und
Verfahrensordnungen, die auf Vorschlag des Bundesvorstandes beschlossen
werden. Wahlen können als Briefwahl erfolgen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht steht
nur ordentlichen Mitgliedern
im Sinne von § 7 Abs. (2) zu.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben ein
aktives Wahlrecht.
(4) Wählbar ist ferner nur, wer mit seinen
satzungsgemäßen Beiträgen zu
dem in Absatz (5) genannten Stichtag mit nicht mehr als 3
Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Bei der Wahl von Delegierten zu
Konferenzen und zur Bundesdelegiertenversammlung sind jeweils
Ersatzdelegierte zu wählen.
(5) Die Anzahl der Mitglieder, auf die je ein
Delegierter entfällt,
gilt für die GVB einheitlich. Pro angefangene 20 ordentliche Mitglieder
wird aus der jeweils regionalen Mitgliederversammlung ein Delegierter
entsendet. Als Stichtag für die Festlegung der Anzahl der zu
entsendenden Mitglieder gilt der 1. Tag des Monats, zu dem die
Delegiertenwahl durch den Bundesvorstand ausgeschrieben wurde.
(6) Gewählt ist, wer in der Abstimmung des
jeweiligen Wahlgremiums die
meisten gültigen Stimmen erhält.
§ 20 Organisationsgliederung
(1) Die GVB gliedert sich in folgende Ebenen
a) Regionalebene b) Bundesebene
(2) Die Zuordnung von Mitgliedern zu den
örtlichen Bereichen der
Regionalebene wird in einer zu erlassenden Richtlinie geregelt.
Änderungen dieser Zuordnung können von der Bundesdelegiertenversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
(3) Die Untergliederungen der GVB sind –
ungeachtet ihrer Rechte und
Zuständigkeiten nach dieser Satzung – keine rechtlich selbständigen
Vereine.
§ 21 Organe
(1) Die GVB hat auf der Regionalebene
folgende Organe:
a) regionale Mitgliederversammlung
b) Regionalorganisation, sofern die
Mindestvoraussetzungen in der zu
erlassenden Richtlinie Regionalorganisation erfüllt sind.
(2) Die GVB hat auf der Bundesebene folgende
Organe:
a) Bundesdelegiertenversammlung
b) Bundesvorstand
c) Revisionsausschuss
d) Beirat A Regionalebene
§ 22 Regionale Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal pro Jahr ist in dem
gemäß § 20 (2) festgelegten
Regionalbereich eine regionale Mitgliederversammlung abzuhalten. Die
Einberufung erfolgt jeweils durch den Bundesvorstand. Im Fall des
Bestehens einer Regionalorganisation gemäß § 21 Absatz (1) lit. b)
erfolgt die Einberufung durch diese Regionalorganisation. Die regionale
Mitgliederversammlung wählt Delegierte. Die Funktion als Delegierter
ist ein Ehrenamt. Die Dauer der Amtszeit ist in § 18 Absatz (5)
geregelt.
Die regionalen Mitgliederversammlungen können Anträge an die
Bundesdelegiertenversammlung stellen.
(2) Die Delegierten haben die Interessen der
Mitglieder ihres
jeweiligen Regionalbereichs wahrzunehmen, insbesondere in der
Bundesdelegiertenversammlung.
(3) Näheres ist in der zu erlassenden
Richtlinie zu regeln.
§ 23 Regionalorganisation
(1) Die Bildung, der Aufbau und die Aufgaben
einer Regionalorganisation
ergeben sich aus der zu erlassenden Richtlinie gemäß § 21 Absatz (1)
lit. (b). B Bundesebene
§ 24 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das
höchste Organ der
Gewerkschaft.
(2) Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der
Bundesdelegiertenversammlung gehören:
a) Festlegung der Grundsätze der
Gewerkschaftspolitik,
b) Änderungen der Satzung, sowie Beschluss
und Änderung von
Richtlinien,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und
sonstiger für die
Bundesdelegiertenversammlung satzungsrechtlich vorgesehener Berichte,
d) Entlastung des Bundesvorstandes,
e) Entscheidung über Anträge,
f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des
Revisionsausschusses, des
Beirats und der Tarifkommissionen für die Bundesebene.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung findet
jährlich statt.
§ 25 Zusammensetzung der
Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung setzt
sich aus stimmberechtigten
ehrenamtlichen
Delegierten der Regionalbereiche zusammen. Bei der Wahl
der Delegierten ist die Vertretung der Jugend angemessen zu
berücksichtigen.
Die Bundesdelegiertenversammlung soll insgesamt das repräsentative
Abbild der Mitgliedschaft sein. Stimmdelegation ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes, der
Revision und des Beirats
nehmen beratend teil. Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet über
ein darüber hinausgehendes Teilnahmerecht.
§ 26 Einberufung und
Durchführung der Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom
Bundesvorstand
einberufen. Die Einberufung der ordentlichen
Bundesdelegiertenversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem
festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Mitteilung an die Delegierten und/oder durch
Veröffentlichung an den Aushangtafeln der GVB in den Unternehmen,
Betrieben und Einrichtungen des Organisationsbereiches der GVB, in
denen GVB-Mitglieder beschäftigt sind.
(2) Anträge an die
Bundesdelegiertenversammlung können stellen:
a) Delegierte
b) Satzungsmäßige Organe der GVB im Sinne
von § 21
(3) Die Anträge sollten spätestens 4 Wochen
vor Beginn der
Bundesdelegiertenversammlung dem Bundesvorstand schriftlich vorliegen.
(4) Der Bundesvorstand hat den Delegierten
spätestens 2 Wochen vor
Beginn der Bundesdelegiertenversammlung die Beratungsunterlagen,
insbesondere eingegangene Anträge, zuzuleiten.
(5) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt zu
Beginn die
Versammlungsleitung. Sie beschließt ferner über eine Geschäfts-, Tages-
und Wahlordnung für die Bundesdelegiertenversammlung. Die
Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und die Änderung der Tagesordnung bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Bundesdelegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll
aufzunehmen, das von dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied
der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
§ 27 Außerordentliche
Bundesdelegiertenversammlungen
(1) Außerordentliche
Bundesdelegiertenversammlungen werden vom
Bundesvorstand einberufen. Der Bundesvorstand hat eine außerordentliche
Bundesdelegiertenversammlung ferner einzuberufen, wenn
a) mindestens ein Drittel der Mitglieder
dieses beantragen,
b) mindestens ein Drittel der Delegierten
der letzten ordentlichen
Bundesdelegiertenversammlung dieses beantragen.
(2) Für die Einberufung und Durchführung
einer außerordentlichen
Bundesdelegiertenversammlung gilt § 24 (1) entsprechend. Der
Bundesvorstand kann die Einberufungs- und Antragsfrist bis auf zwei
Wochen verkürzen.
§ 28 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte
der GVB in Übereinstimmung
mit der Satzung sowie den Beschlüssen der Bundesdelegiertenversammlung.
(2) Der Bundesvorstand erledigt alle
Angelegenheiten, die nicht durch
die Satzung der Bundesdelegiertenversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Bundesvorstand tagt nach Bedarf, hat
jedoch mindestens alle
zwei Monate eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes
Vorstandsmitglied eine Stimme hat.
(5) Der Bundesvorstand hat die
Stellung eines Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und vertritt die GVB
gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch jeweils
zwei Mitglieder des Bundesvorstandes gemeinschaftlich.
(6) Der Bundesvorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Finanzvorstand
sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern, wobei die Gesamtzahl der
Vorstandsmitglieder ungerade sein muss und von der
Bundesdelegiertenversammlung bestimmt wird.
(7) Die Wahl des Vorsitzenden, des
Finanzvorstands und der bis zu drei
weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Delegierten der
Bundesdelegiertenversammlung in getrennten Wahlgängen für die unter §
18 Abs. (5) geregelte Dauer. Der Vorsitzende, der Finanzvorstand und
die bis zu drei weiteren Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit
hinaus bis zur satzungsgemäßen Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
(8) Die Mitglieder des Bundesvorstandes
wählen aus ihrem Kreis einen
Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 29 Revisionsausschuss
(1) Auf Bundesebene wird ein ehrenamtlicher
Revisionsausschuss
gebildet.
(2) Der Revisionsausschuss besteht aus drei
Mitgliedern. Die Mitglieder
des Revisionsausschusses werden durch die GVB-Mitglieder oder von der
Bundesdelegiertenversammlung vorgeschlagen und von den Delegierten der
Bundesdelegiertenversammlung für die unter § 18 Abs. (5) geregelte
Dauer gewählt. Hauptamtlich Beschäftigte der GVB und Mitglieder des
Vorstands, des Beirats und Tarifkommissionen können nicht Mitglied des
Revisionsausschusses sein. Der jeweilige Revisionsausschuss wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen
Schriftführer. Der jeweilige Revisionsausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Der Revisionsausschuss hat die Aufgabe,
die Haushaltsführung und
das Rechnungswesen zu kontrollieren. Er prüft die Kassen und führt über
jede Prüfung Protokoll.
Über das Ergebnis jeder Prüfung ist dem jeweiligen Vorstand sowie der
jeweiligen Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kontrolle der
Haushaltsführung und des Rechnungswesens einschließlich Kassenprüfung
ist mindestens jährlich durchzuführen.
(4) Der Revisionsausschuss berichtet der
Bundesdelegiertenversammlung
auf der Grundlage eines schriftlichen Berichtes und gibt eine
Empfehlung zur Entlastung der Bundesorgane.
(5) Das Nähere regelt eine zu erlassende
Richtlinie.
§ 30 Beirat
(1) Auf Bundesebene wird ein ehrenamtlicher
Beirat gebildet. Dieser
soll nach Möglichkeit die Vielfalt der von der GVB vertretenen
Mitgliedschaft abbilden.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens 9
Mitgliedern, wobei die Anzahl immer ungerade sein muss. Die Anzahl der
Mitglieder des Beirats wird von der Bundesdelegiertenversammlung
festgelegt. Die Mitglieder des Beirats werden durch die GVB-Mitglieder
oder von der Bundesdelegiertenversammlung vorgeschlagen und von den
Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung für die unter § 18 Abs.
(5) geregelte Dauer gewählt. Hauptamtlich Beschäftigte der GVB und
Mitglieder des Vorstands und des Revisionsausschusses können nicht
Mitglied des Beirats sein.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus
ihrem Kreis einen
Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Der Beirat tagt nach Bedarf, hat jedoch
mindestens einmal pro
Quartal eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
(5) Der Beirat ist die ständige Vertretung
der Mitglieder gegenüber dem
Vorstand. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Festlegung der
Richtlinien zu beraten und ihm dazu Empfehlungen zu geben. Der Beirat
kontrolliert die satzungsgemäße Erfüllung von Aufgaben des Vorstands.
Etwaige Mängel in der Vorstandsarbeit hat der Beirat unverzüglich
festzustellen und mit dem betroffenen Vorstandsmitglied zu erörtern.
Sollte das Vorstandsmitglied sein Verhalten nicht ändern und/oder
Pflichtverletzungen begehen, hat der Beirat dies mit dem gesamtem
Vorstandsgremium zu erörtern.
Sollten die Mängel auch dann nicht behoben werden und/ oder die
Pflichtverletzungen gravierend sein, kann der Beirat durch
Mehrheitsbeschluss den Vorstand verpflichten, unverzüglich eine
außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung über die Abberufung des
Vorstandsmitglieds einzuberufen. In der Tagesordnung sind die Mängel
und/oder gravierenden Pflichtverletzungen zu beschreiben.
VIII. Tarifpolitik
§ 31 Tarifarbeit
(1) Die Tarifarbeit der GVB wird durch die
Tarifkommissionen
wahrgenommen.
(2) Die Tarifkommissionen werden auf der
Bundesebene und auf Vorschlag
des Bundesvorstands je nach Geltungsbereich der abzubildenden
Tarifverträge für einzelne Unternehmen oder Geschäftsfelder von der
Bundesdelegiertenversammlung gewählt.
(3) Die Tarifkommissionen führen die
Tarifverhandlungen und entscheiden
über die Tarifforderungen, die Annahme und Ablehnung von
Verhandlungsergebnissen und über das Scheitern der Verhandlungen sowie
den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich. Sie sind in ihren Entscheidungen eigenständig,
dabei jedoch an die aufgrund von § 32 festgelegten tarifpolitischen
Grundsätze gebunden.
§ 32 Tarifpolitische Grundsätze
(1) Die Gesamtorganisation entwickelt zu
zentralen Fragen
tarifpolitische Grundsätze. Diese Grundsätze sind für die
Tarifkommissionen verbindlich. Sie dienen der Koordination, Abstimmung
und gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Tarifpolitik.
(2) Die tarifpolitischen Grundsätze werden
vom Bundesvorstand
erarbeitet, mit den Tarifkommissionen beraten und der
Bundesdelegiertenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
(3) Um Verstöße gegen tarifpolitische
Grundsätze zu verhindern, hat der
Bundesvorstand ein Vetorecht gegen Tarifforderungen und -abschlüsse.
Gegen die Vetoentscheidung kann die jeweils zuständige Tarifkommission
beim Bundesvorstand unter Einbeziehung des Beirats Beschwerde erheben.
Nach Anhörung der betroffenen Tarifkommission entscheiden
Bundesvorstand und Beirat gemeinsam endgültig.
§ 33 Arbeitskampf
(1) Über Urabstimmungen und
Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der
Bundesvorstand.
(2) Der Bundesvorstand kann im Falle
kurzzeitiger, befristeter
Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks die Durchführung delegieren.
(3) Das Nähere regelt eine von der
Bundesdelegiertenversammlung zu
erlassende Richtlinie.
IX. Budgetierung
§ 34 Planungs- und Steuerungssystem
(1) Die Verteilungs- und
Entscheidungsstrukturen für
den Einsatz von Finanzmitteln werden in einem Planungs- und
Steuerungssystem (Budgetsystem) geregelt.
(2) Der Einsatz von Finanzmitteln der GVB
darf nur im Rahmen der in der
Satzung genannten Ziele und Aufgaben erfolgen.
(3) Die Gesamtverantwortung für sämtliche
Finanzmittel und Budgets der
GVB liegt bei der Bundesdelegiertenversammlung.
(4) Das Planungs- und Steuerungssystem wird
in einer von der
Bundesdelegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinie beschrieben.
(5) Das Planungs- und Steuerungssystem wird
in regelmäßigen Abständen
überprüft.
X. Finanzierung und Vermögensverwaltung
§ 35 Vermögensverwaltung
(1) Die Verwaltung des Vermögens, das über
den regelmäßigen
Finanzbedarf der GVB hinaus
entsteht, wird vom Finanzvorstand wahrgenommen.
(2) Werden durch die Verwaltung des Vermögens
Überschüsse erzielt, sind
sie dem Vermögen der GVB zuzuführen.
(3) Das Vermögen der GVB darf nur für die in
der Satzung genannten
Ziele und Aufgaben verwandt werden.
(4) Die Gesamtverantwortung für das Vermögen
liegt bei der
Bundesdelegiertenversammlung.
(5) Der Finanzvorstand erstattet der
Bundesdelegiertenversammlung
jährlich schriftlichen Bericht.
XI. Schlussbestimmungen
§ 36 Auflösung der GVB
(1) Die Auflösung der GVB kann nur aufgrund
eines Beschlusses der
Bundesdelegiertenversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der Delegierten.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet nach
Absprache mit dem Finanzamt, welcher Körperschaft des privaten Rechts
das Vermögen zur Verwendung zu steuerbegünstigten oder für
gemeinnützige Zwecke zugesprochen wird. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der gewählten Delegierten.
23. August 2012
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